Bildungsfreistellung/-urlaub
Für Veranstaltungen der beruflichen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung, die nach § 7 des Bildungsfreistellungsgesetzes anerkannt sind, ist es möglich eine Bildungsfreistellung – Bildungsurlaub zu beantragen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Erholung, Unterhaltung oder der allgemeinen Freizeitgestaltung dienen. Ferner sind bestimmte Voraussetzungen von Ihnen als auch von Ihrem Arbeitgeber zu erfüllen.
Auszug der gültigen Voraussetzungen in Rheinland-Pfalz für
den Arbeitnehmer:
- Der Beschäftigungsschwerpunkt des Arbeitnehmers muss in Rheinland-Pfalz liegen.
- Die besuchte Veranstaltung muss nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (BFG) anerkannt sein.
- Die Teilnahme an der Veranstaltung muss freiwillig erfolgen.
- Ein Beschäftigungsverhältnis bzw. ein Ausbildungsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen.
den Arbeitgeber:
- Der private Arbeitgeber muss weniger als 50 Beschäftigte haben.
- Der Beschäftigungsschwerpunkt des Arbeitnehmers muss in Rheinland-Pfalz liegen.
- Die besuchte Veranstaltung muss nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz anerkannt sein.
Hinweis: Zwischenzeitlich ist es auch möglich Bildungsfreistellung für in Luxemburg tätige Unternehmen zu beantragen.
Die Bildungsfreistellung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu beantragen.
Wichtig: Erkundigen Sie sich frühzeitig bei Ihrem/r für Sie zuständigen Handwerkskammer-Mitarbeiter/in, ob Sie für Ihren Lehrgang/Seminar oder Prüfung Bildungsfreistellung beantragen können.
Weitere detaillierte Informationen (sowie Antragsformulare) erhalten Sie hier:
für Rheinland-Pfalz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
für Luxemburg
Ministerium für Erziehung und Berufsausbildung
Ministère de l’Éducation nationale et de la Formation professionnelle
für das Saarland
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie